Merkblatt für unsere Kunden zum Morphingehalt im Mohn
Höchstgehalte für Morphin und Codein in Mohnsamen und Mohnbackwaren
Im Dezember 2021 hat die Europäische Kommission mit der Verordnung (EU) 2021/2142 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 Höchstgehalte für Opiumalkaloide in Mohnsamen und Backwaren veröffentlicht, die inzwischen in die neue europäische Kontaminantenverordnung (EU) 2023/915[1] übergegangen sind.
Die Höchstgehalte sind seit 1. Juli 2022 gültig und beziehen sich auf die Summe von Morphin und Codein, wobei für den Codeingehalt ein Faktor von 0,2 für die Berechnung der Summe verwendet wird. Mohnsamen und Backwaren, die vor dem 1. Juli 2022 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.
Warengruppen mit Höchstgehalten
Für die folgenden Warengruppen sind Höchstgehalte ab 1.Juli 2022 in Kraft getreten:
- Mohnsamen, ganz oder gemahlen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden
- Backwaren, die Mohnsamen und/oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten
Die garantierten Höchstgehalte entnehmen Sie bitte den jeweiligen Analyseblättern pro Charge und MHD. Der tatsächliche Analysewert kann geringer ausfallen und innerhalb der Charge schwanken. Wir empfehlen, für die Berechnung im Fertigprodukt den angegebenen Höchstgehalt pro Kilogramm Mohnsamen anzusetzen.
Nachfolgend finden Sie einen Auszug vom Amtsblatt der Europäischen Union mit wichtigen Hinweisen zur Verarbeitung von Mohn.